Stand: 17.05.2014

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Noah Tierheim Ungarn“, im Folgenden „Verein“ genannt.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in D-85235 Egenburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes und die Förderung des Tierschutzes.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Unterstützung der gemeinnützigen ungarischen Organisation NOÉ Állatotthon Alapítvány mittels Arbeitseinsätzen, Sach- und Geldspenden

b) Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle Leistungen

c) die Kooperation mit in- und ausländischen Tierschützern, Tierschutzorganisationen, Tierschutzvereinen und Tierheimen zur Erfüllung seiner Aufgaben

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Vergütungsanspruch. Ein Ausgabenersatz für nachgewiesene Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten oder verauslagte, dem Vereinszweck dienende Beschaffungen, kann mit Genehmigung des Vorstandes in angemessener Höhe erfolgen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die zur Förderung des Vereinszwecks bereit ist.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Beiträge fördern und unterstützen.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Mit Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Eine aktive Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der diese dann im Kreise der aktiven Mitglieder beschließt. Im Falle einer Ablehnung der aktiven Mitgliedschaft braucht dies nicht begründet zu werden.

Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d.h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres

b) Tod bei natürlichen Personen

c) Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen oder

d) Ausschluss

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere auch dann, wenn das Mitglied mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung nicht vollständig entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und den Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss enthalten.

(6) Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das betroffene Mitglied scheidet mit Ablauf von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses aus. Abs. 7 bleibt unberührt.

(7) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss gegenüber dem Verein schriftlich einen mit einer Begründung versehenen Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder leisten jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Die Festsetzung der Fälligkeit und der Zahlungsweise obliegt dem Vorstand. Gezahlte Beiträge werden nicht – auch nicht zeitanteilig – erstattet, wenn ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet.

(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand (§6) sowie

(2) die Mitgliederversammlung (§7)

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden

c) einem Vertreter der Organisation NOÉ Állatotthon Alapítvány

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; davon ausgenommen ist der Vertreter der Organisation NOÉ Állatotthon Alapítvány als geborenes Mitglied. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder bis zum Austritt oder Ausscheiden aus dem Verein im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereines bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers und Genehmigung der Jahresrechnung (Einnahmen und Ausgaben)

c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Kassenprüfers

e) Beschluss von Satzungsänderungen

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mittels einfachem Brief oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(4) Höchstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen.

(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, hilfsweise von einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort und bestimmt einen Protokollführer.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Satzung, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichende Mehrheit vorschrieben ist; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich durch Stimmzettel abzustimmen. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder beantragen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail oder Chat.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder von der Finanzverwaltung vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen dann keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(9) Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften des Protokolls sind jedem Mitglied zuzusenden.

 

§ 8 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 17.05.2014 beschlossen

 

Förderverein Noah Tierheim Ungarn e.V. | info(at)foerderverein-noahtierheim-ungarn.de